Vor kurzem wurde ein Gesetz erlassen (Gesetz Nr. 106/2014), welches unter anderem einige Steuerbegünstigungen für die Belebung des Tourismus vorsieht.
Die Durchführungsbestimmung dieser Steuerbegünstigung muss allerdings noch vom Tourismusministerium innerhalb 31.10.2014 erlassen werden.
Zum einen betrifft dieser Steuerbonus die sogenannte touristische Digitalisierung und zum anderen Sanierungsarbeiten in Beherbergungsbetrieben.
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Steuerbonus für die touristische Digitalisierung
Folgende Punkte werden damit erst Ende Oktober definiert:
- die anerkannten Kosten
- die bürokratische Vorgehensweise für die Gesuche zu den Steuerbegünstigungen
- die Höchstbeträge der einzelnen Kosten
Folgende Kosten werden voraussichtlich gefördert:
- Wi-Fi Anlagen
- Für mobile Endgeräte optimierte Internetseiten
- Programme für den direkten Online-Verkauf von Dienstleistungen und Übernachtungen
- Werbeflächen auf Internetseiten und Portalen für die Bewerbung von Tourismusbetrieben
- Beraterdienstleistungen für das Online-Marketing
- Besondere innovative Hilfsmittel für die Bewerbung von Angeboten zur Beherbergung von Gästen mit Beeinträchtigungen
- Weiterbildung zu den oben genannten Themen
Maximal werden 41.666,70 € an Kosten anerkannt und davon kann eine direkte Steuerbegünstigung von 30% also bis zu einem Betrag von 12.500,- € in Anspruch genommen werden.
Steuerbonus für Sanierungsarbeiten in Beherbergungsbetrieben
Die Beherbergungsbetriebe, die davon Gebrauch machen dürfen, müssen bereits zum 01.01.2012 bestanden haben.
Folgende Punkte werden auch hier erst Ende Oktober definiert:
- die infrage kommenden Beherbergungsbetriebe
- die anerkannten Baumaßnahmen und damit die anerkannten Kosten
- die bürokratische Vorgehensweise für die Gesuche zu den Steuerbegünstigungen
- die Höchstbeträge der einzelnen Kosten
Folgende Spesen sind nach derzeitigem Stand zugelassen:
- bauliche Sanierungsarbeiten:
- Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten
- Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten
- Umbauarbeiten
- Energetische Sanierungen
- Abbau der architektonischen Barrieren
- Ankauf von Möbeln
Maximal werden 200.000.- € an Kosten anerkannt und davon kann eine direkte Steuerbegünstigung von 30% also bis zu einem Betrag von 60.000,- € in Anspruch genommen werden.
Die Beiträge werden direkt mit dem Modell F24 für die Steuern verrechnet, d.h. dass der gewährte Beitrag direkt von den Steuerzahlungen in Abzug gebracht werden kann. Aus derzeitiger Sicht bezieht sich der Zeitraum für die Anerkennung auf die Jahre 2014, 2015 und 2016.